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Anwalt Medizinrecht München

Dr. Andreas Geipel
Medizinrecht München

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Über Dr. Geipel

Im Jahr 2012 wurde Dr. Geipel von der Bundesrechtsanwaltskammer in die Vorschlagsliste für die Wahl von Rechtsanwälten zum Bundesgerichtshof aufgenommen.

Dies allein ist schon ein Zeichen herausragender juristischer Qualität und Qualifikation, denn die einmalige Zulassung zum Bundesgerichtshof wird durch die besondere Sachkunde der dort zugelassenen Rechtsanwälte begründet, so dass potentielle Kandidaten für diese Funktion von ihrer regionalen Rechtsanwaltskammer und der Bundesrechtsanwaltskammer als Kandidaten empfohlen werden müssen.

Hier bearbeitet er Zivil- und Strafsachen (falls erforderlich) bis hin zur Berufung (in Strafsachen), Verfassungsbeschwerden und Wiederaufnahmeverfahren, sowie Aufträge

– Fast zwanzig Jahre praktische Erfahrung vor Gericht, ein Beispiel für meine Arbeit vor Gericht können Sie dem Artikel der Süddeutschen Zeitung „Verlockendes Vermögen“ (Link zum Artikel) entnehmen,

– eine umfangreiche wissenschaftliche Publikationstätigkeit Veröffentlichungen, die sich mit Fragen der Prozesstaktik, der Lügenerkennung vor Gericht, den Ursachen und Möglichkeiten der Bekämpfung von Fehlurteilen befasst,

– eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit. An der Universität Passau wird das Seminar von Dr. Geipel „Beweisführung und Lügendetektion vor Gericht“ als ständige Lehrveranstaltung (Link zur Universität) gelehrt. Dies ist von besonderer praktischer Relevanz, da das Lügen vor Gericht häufiger vorkommt, als gemeinhin angenommen wird.

– Darüber hinaus unterrichtet Dr. Geipel Richter und Anwälte in verschiedenen Fortbildungsseminaren, so etwa bei der Deutschen Richterakademie den Vortrag „Fehler in der richterlichen Beweiswürdigung“ (Vortrag 13.7.2016), bei privaten Seminaranbietern „Der richtige Weg in und durch die Berufung“ (Oktober 2016) oder „Die verlorene Kunst der neutralen Gesamtbeweiswürdigung aller Tatsachen und Beweismittel von der Hauptverhandlung bis zum Plädoyer – Erhöhte Fehlerquellen und Fehlurteilsrisiken bei der Beweiswürdigung“ (Juni 2013 bei den „Mainzer Strafrechtsgesprächen“).

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